Ball-Spiel-Club Urberach 1947 e. V. (BSC Urberach)
Satzung, Stand: März 2018
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Ball-Spiel-Club Urberach 1947 e. V.“ (BSC Urberach). Er hat seinen Sitz in Rödermark. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handball- und Tennissports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. und in den zuständigen Landesverbänden.
§ 5 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
§ 6 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 8 Beiträge und Gebühren
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
b) der Vorstand
§ 10 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Jahreshauptversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung auf der Website des BSC Urberach e.V. oder durch Einladung per Email zu erfolgen. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Anträge
f) Verschiedenes
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Jahreshauptversammlungen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden;
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem/der Schatzmeister/in;
d) eine Vertretung aus jeder Abteilung
e) Beisitzer/innen
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung - Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) die/der 1. Vorsitzende;
b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden;
c) der/die Schatzmeister/in;
4. Von den unter Punkt 3 genannten Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden führen gemeinsam die Geschäfte des Vereins.
6. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Die Anzahl der Beisitzer/innen wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.
§ 12 Abteilungen, Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstände
Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand Abteilungen einrichten. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes selbständig. Die Abteilungen führen jährliche Abteilungsversammlungen durch. Die Abteilungsversammlungen wählen aus ihrer Mitte einen Abteilungsvorstand.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Verein weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Verein über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der Staaten der Europäischen Union (EU) und der deutschen Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung.
Während der Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel Fotos gemacht. Diese Fotos und persönliche Daten werden im Zusammenhang mit den Veranstaltungen in der Vereinszeitung sowie auf der Homepage des Vereins veröffentlicht und zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermittelt. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Rödermark, den 16.03.2018